Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der EcoTech-Solutions Umwelttechnik
für Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen sowie Leistungen und
Montagen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB, HGB und die Incoterms Stand 2020.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit
dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Falle
spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages informieren.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille
ergibt.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen
zustande. Dies gilt ebenso für die uns in elektronischer Form übermittelten Bestellungen, sofern ein Angebot mit Rechtsbindungswillen
unsererseits vorlag und soweit die Bestellung von unserem Angebot nicht abweicht.
3. Bestellungen und andere Daten, die uns übermittelt werden, gelten nur mit dem bei uns empfangenen Inhalt als eingegangen. Sofern wir den
Zugang der Bestellung bestätigen, dokumentiert diese Zugangsbestätigung nur den Eingang der Bestellung und stellt keine
verbindliche Annahme dar. Wir können aber die Annahmeerklärung mit der Zugangsbestätigung verbinden.
4. Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Datenblättern,
Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen
zulässig.
5. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das bedeutet etwa, dass
Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten nur verbindlich sind, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem
Kunden vereinbaren. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Produkte nach seiner
Vorstellung nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder der Kunde von einer bestimmten
Verwendungseignung des Produktes ausgeht oder den Einsatz des Produktes für einen ungewöhnlichen Zweck, die Verarbeitung.

§ 3 Nachträgliche Änderungen

Zusätzliche, nach Auftragsbestätigung vereinbarte Leistungen legen die Parteien schriftlich fest und bestätigen sie. In Fällen, in denen wir
Leistungen erbringen, für die kein Festpreis vereinbart wurde, ermitteln wir den Preis unter Anwendung unserer zum Zeitpunkt der Erbringung der
Leistungen gültigen Standardabrechnungssätze. Ferner können wir alle anfallenden Kosten einschließlich eines angemessenen Mehrpreises in
Rechnung stellen. Auf Anforderung werden wir den Mehrpreis dokumentieren.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Zahlungsziel 14 Tage netto. Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf
neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir wertmäßig
über den Geldeingang verfügen können. Falls Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart sind, tritt auch zum Anzahlungs- bzw.
Vorauszahlungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
2. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder im SEPALastschriftverfahren erfolgen. Wechsel, Schecks und sonstige
Wertpapiere nehmen wir nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Sämtliche mit der Entgegennahme
verbundenen Kosten (z. B. Einziehungs- oder Diskontspesen) hat der Kunde unverzüglich zu erstatten. Die Laufzeit von Wechseln ist auf 90 Tage
ab Rechnungsdatum beschränkt.
3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Kunde über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein
Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen
Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem
Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Zulässige Teilleistungen hat der Kunde innerhalb der in den Zahlungsbedingungen und – mangels solcher – in der Auftragsbestätigung
genannten Fristen zu bezahlen.

§ 5 Lieferung – Ausführung – Leistungsumfang

1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung sämtlicher unserer
Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung unserer Produkte und Erzeugnisse ab Werk („ex works“, Incoterms 2020) in der Lengericher
Landstraße 35, 49078 Osnabrück, Bundesrepublik Deutschland, auch wenn wir frachtfrei liefern.
3. Die Kosten für die Verpackung unserer Produkte und Erzeugnisse trägt der Kunde. Der Versand erfolgt auf dem günstigsten Versandweg sowie
auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben („ex works“, Incoterms 2020). Sofern der Kunde es wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden im Einzelfall zumutbar sind. Das bedeutet im Einzelnen, wenn:
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstandes innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferfrist sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
5. Vertragsgegenstände aus ordnungsgemäß vorgenommenen Leistungen können nur zurückgegeben werden, wenn wir die Rücknahme bewilligen.
Der Kunde hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.
6. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Materialmangel, Brandschäden, Krieg oder Ausnahmezustand befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der
Liefer- und Ausführungspflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den vorstehend genannten Gründen die
Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Unzumutbarkeit besteht dann nicht, wenn das Leistungshindernis, das aus den
vorstehenden Gründen besteht, absehbar nur vorübergehender Natur ist. Schadensersatzansprüche gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.1 Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der
Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7.2 Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt
5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden
wegen Verzögerung der Leistung sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten
auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.3 Die Beschränkungen des § 5.7 gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den
Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom
Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden dem Kunden die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzeigen bzw. über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir
zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle des Rücktritts werden wir bereits geleistete Gegenleistungen des Kunden
unverzüglich erstatten.

§ 7 Fälligkeit – Zinsen – Verzugsfolgen

1. Bei Zahlung nach Ablauf des Zahlungsziels von 14 Tagen sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
2. Solange sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht
zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so
– sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung
– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB);
– können wir bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer
Sachen (Einzelanfertigungen) den Rücktritt sofort erklären;
– sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur Zug-um-Zug
gegen eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu erbringen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist für die Leistung der Vorauszahlung oder Sicherheit vom Vertrag zurückzutreten.
Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Für den Fall, dass der Kunde mit uns eine Ratenzahlung und/oder Abschlagszahlungen vereinbart, gilt Folgendes: Gerät der Kunde mit der
Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort und
vollständig auf einmal fällig.
5. Wenn der Kunde sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen Fällen die
Einlagerung des Liefergegenstandes auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.
6. Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und unsere Leistung insoweit
aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von
der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand eingelagert wurde. Eine solche
Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Datum der Einlagerung durch uns gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und
andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind
uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir
das Recht, den Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Trotz des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern
er nicht im Zahlungsverzug ist. Zu einer anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware als einer Weiterveräußerung im ordentlichen
Geschäftsgang, insbesondere zu einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Kunde nicht befugt. Die Entgeltforderungen des
Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers
bezüglich des Liefergegenstandes, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen
aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent
tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf diese an uns
abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht,
diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und
die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich
der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können
wir vom Auftraggeber verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigtsowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen
benötigen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des
Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Abnahme

Für den Kunden angefertigte Maschinen und Produkte sind von diesem nach entsprechender Anzeige binnen Wochenfrist auf volle
Funktionstauglichkeit und Leistungsfähigkeit im Herstellerwerk förmlich abzunehmen. Die schriftlich quittierte Abnahme ist Voraussetzung für die
Anlieferung des Liefergegenstandes beim Kunden / im Werk des Kunden, soweit geschuldet. Mit der so erklärten Abnahme erklärt der Kunde, dass
der Liefergegenstand die geschuldete Funktion und Leistungsfähigkeit aufweist. Ist die Abnahme so erklärt, ist dem Kunden nach Aufstellung und
Inbetriebnahme am vereinbarten Ort der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit oder mangelnden Funktionstauglichkeit verwehrt, wir
schulden dann nur noch die Inbetriebnahme.

§ 10 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Für Sonderposten, z.B. Gebrauchtmaschinen, übernehmen wir keine Gewähr.
3. Abbildungen, Gewichte, Maße, Leistungsbeschreibungen, Erträge und sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Planungen,
Zeichnungen, technische Daten usw., sind keine Beschaffenheitsangaben. Sie sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten;
Eigenschaftszusicherungen und Garantien sind damit mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung ausdrücklich nicht verbunden.
Änderungen der Konstruktion, der Stoffwahl, der Spezifikation und Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor,
sofern diese Änderungen entweder technisch notwendig und für den Kunden nicht nachteilig sind oder wir auf der Beschaffungsseite mit nicht
hinnehmbarem Verzug, Kostensteigerung usw. rechnen müssen, so dass wir berechtigt sind, gleichwertiges anderes Material zu verarbeiten. Die
Änderungen müssen für den Kunden zumutbar sein. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereit gestellte Muster.
4. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Sind neben uns Dritte, gleich ob sie in einem Rechtsverhältnis zum Kunden stehen, für einen Mangel/Schaden gegenüber dem Kunden
mitverantwortlich, und nimmt der Kunde uns allein aus seiner Rechtsposition in Anspruch, tritt er uns bereits jetzt seine Ansprüche
gegenüber diesen Dritten ab.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem zweiten Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch auszugehen ist, so ist der
Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (§§ 10.7, 10.8 und 10.9) nichts
anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall,
Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wir
haften auch nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstehen, für fehlerhafte Behandlung durch
den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige Behandlung oder ungeeignete Reinigung.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Verjährung

Ansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht
in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist zudem nicht in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden

§ 12 Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Services

1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Installation und Montage der Liefergegenstände durch den Kunden und auf seine
Gefahr.
2. Für den Fall, dass wir die Installation und Montage vertraglich übernommen haben, gilt: Der Kunde hat auf seine Kosten in hinreichendem Maße
Abwicklungsunterstützung und Abwicklungsausrüstung, einschließlich Kräne und Gabelstapler usw., für das Entladen und Aufstellen der
Liefergegenstände bereitzustellen. Der Kunde stellt zudem rechtzeitig und auf seine Kosten alle Werkzeuge, qualifizierte Mitarbeiter, Öl,
Schmiermittel, Wasser, Dampf, Sauerstoff, Strom, Luft, Zeichnungen und Daten, Rohstoffe sowie andere Artikel, Vorarbeiten und Dienstleistungen
sicher, die zur Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere
– einen angemessenen Arbeits- und Lagerplatz möglichst nah an dem Ort, an dem die Arbeiten zur Inbetriebnahme
durchzuführen sind;
– das Platzieren der Anlagen im Installationsbereich, der in einem angemessenen Zustand ist, um mit der Montage zu beginnen;
– alle erforderlichen Bauarbeiten, insbesondere betreffend den Untergrund, die Verkabelung, Leitungen, Ankerschrauben, Bodenrinnen, Rahmen, Gitter, Abdeckplatten und Träger zur Unterstützung der Leitungen;
– Lieferung, Installation und Anschluss aller erforderlichen Kabel, außer den geräteinternen Kabeln, einschließlich Netzkabel,
Datenkabel, Steuerungs- und Signalkabel usw. von den
Hauptbedienungskonsolen und Betriebszentralen zu und zwischen den Anschlusspunkten an den einzelnen Teilen der Anlagen gemäß unseren Schaltplänen, einschließlich abgeschirmten Kabelkanälen oder Kabelbindern für Netz- und Datenkabel gemäß unseren Spezifikationen;
– Standard-IT-Hardware und -Software wie vorgesehen (wenn nicht im Preisangebot enthalten);
– Platzieren der Hauptserver (falls vorhanden) in einem trockenen, sauberen, klimatisierten Raum mit ausreichenden
Telefon- und Datenleitungsverbindungen zu unserem Aufsichtspersonal und Online-Service;
– alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen bei weisungsgemäßen Montagen in Ausland.
3. Der Kunde stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter ihre Arbeit sicher ohne Gefahr für ihre Gesundheit ausführen können.
4. Der Kunde hat auf seine Kosten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen den Aufstell- oder Einbauplatz für die Montage
vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Der
Aufstellplatz für die Maschine muss frei zugänglich, ein gegebenenfalls notwendiger Hallenkran vorhanden oder der Hallenboden mit Lkw oder
Mobilkran belastbar sein. Im Bereich der notwendigen Aufstellung der Maschinen muss der Boden geräumt sein. Für die Baustatik ist
ausschließlich der Kunde verantwortlich. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde uns sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage und
das Vorhandensein von Versorgungsanschlüssen, z.B. Strom-, Gas- und Wasserleitungen u. ä. Anlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
insbesondere für verdeckt geführte Anlagen. Für Schäden, die ausschließlich dadurch entstehen, weil der Kunde seiner vorstehenden
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haften wir nicht.
5. Für die Leistungen unserer Monteure und der zur Unterstützung der Montagemeister eingesetzten Personen gelten die gesondert zu
vereinbarenden Montagebedingungen. Für den Fall, dass die Parteien keine gesonderten Montagebedingungen vereinbart haben, gilt
Folgendes:
Für die Leistungen der Monteure berechnen wir die jeweils aktuellen Stundensätze (ggf. mit Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und
Nachtzuschlägen). Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifüblichen Zuschläge. Die Übernachtungskosten, Tagesspesen sowie
Auswärtszulagen werden gesondert nach Aufwand berechnet. Für Hinund Rückfahrten wird ein Kilometergeld nach aktuellem Satz berechnet.
Das Kilometergeld wird von 85748 Garching bei München, Bundesrepublik
Deutschland, berechnet. Sonderfahrten der Monteure, etwa zur Beschaffung von Ersatzteilen usw., werden, soweit diese für die
Inbetriebnahme der Maschine erforderlich und erst bei der Durchführung der Montage und/oder Installation offenbar geworden sind, in gleicher
Weise in Rechnung gestellt. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Sämtliche bei der Montage und/oder Installation zusätzlich benötigten Teile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die durch
außergewöhnliche, nicht vorhersehbare örtliche Gegebenheiten bzw. wegen eines Sonderwunsches des Kunden oder wegen Auflagen der
örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet.
7. Unterbrechungen der Montage und/oder Installation durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., die wir nicht zu vertreten
haben, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass der Kunde dieses seinerseits nicht zu vertreten hatte.
8. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Dieses ist
zwischen uns und dem Kunden gesondert zu vereinbaren. Wartezeiten während unserer Anwesenheit oder weiterer Monteurreisender zur
Inbetriebsetzung der Maschinen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass die Wartezeiten auf einem Umstand beruhen, den der Kunde nicht
zu vertreten hat.
9. Eventuell vereinbarte Pauschalen für die Montage und/oder Installation enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertragen; Pauschalen gelten nur
dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
10. Kosten für Gehilfen unseres Technikers (Elektriker, Hilfskräfte und geeignete Hebewerkzeuge) während der Dauer der Durchführung der
beauftragten Arbeiten, trägt der Kunde, soweit diese erforderlich sind. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, dass die Gehilfen für die
Durchführung des Auftrages nicht erforderlich waren.
11. Allen Maschinen werden die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Bedienungsanweisungen mitgegeben. Kosten für eine
persönliche Einweisung sind im Kaufpreis nicht mit eingeschlossen und werden nach der aufgewandten Zeit gemäß unserer Montagesätze
berechnet.
12. Die ordnungsgemäße Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten ist uns von dem Kunden in dem Montagebericht zu bestätigen. Der Kunde
erhält ein Exemplar für seine Unterlagen.
13. Sofern nicht anderweitig in dem Vertrag vereinbart, haften wir nicht für:
– Schnittstellen zwischen unseren Anlagen und/oder unserer Software auf der einen und Elementen, die vom Kunden oder
Dritten bereitgestellt werden, auf der anderen Seite;
– Kompatibilität mit anderer Software des Kunden;
– Koordination zwischen unseren Arbeiten und denen anderer Lieferanten.
14. Wartungsarbeiten werden von uns nur in dem im Vertrag oder einem speziellen Servicevertrag beschriebenen Umfang erbracht.
15. Übernimmt der Kunde die Servicearbeiten, insbesondere die Montage, Installation und Inbetriebnahme, sind wir von jeglicher Haftung
freigestellt. Wir sind insbesondere nicht verantwortlich für eine mangelhafte Ausführung durch den Kunden, die nicht unseren
Empfehlungen, Zeichnungen und Spezifikationen entsprochen hat. Unsere Mitarbeiter prüfen auch nicht, ob alle ihre Anweisungen
ordnungsgemäß durch den Kunden ausgeführt wurden.
16. Vor Beginn der Aufstellung einer Maschine müssen sich die Lieferteile an Ort und Stelle befinden. Bauarbeiten und sonstige Vorarbeiten müssen
insoweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft des Monteurs begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann. Der Kunde sorgt dafür, dass das für die Eigenart der aufzustellenden Maschine erforderliche Fundament von ausreichender Tragfähigkeit
vorhanden ist (Beton mit Wasserwaage nivelliert). Eventuelle Maßnahmen zur Körperschallisolierung veranlasst der Kunde.

 

§ 13 Staatliche Vorschriften — Sicherheit — Verwendung

1. Für einzelne Teile der Anlagen haben wir die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit
2014/30/EU und die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/2014 berücksichtigt. Die genannten Richtlinien können nach der Aufnahme des
Betriebs unserer Maschinen jedoch nur unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass der Kunde Sicherheitsvorrichtungen installiert,
die vertragsgemäß in seine Verantwortung fallen. Wir gewährleisten jedoch nicht, dass die Anlagen jeweils alle vor Ort geltenden
Bestimmungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz sowie andere örtliche Vorschriften erfüllen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich im
Vertrag vereinbart wurde. Wenn vor der Inbetriebnahme der Anlagen eine Prüfung durch die örtlichen (Aufsichts-) Behörden erforderlich ist,
fällt dies ebenfalls in die Verantwortung des Kunden.
2. Die Produkte sind nur für die Nutzung gedacht, die ausdrücklich im Vertrag und in unseren Handbüchern beschrieben ist. Für jede andere
Nutzung der Produkte, auch wenn uns diese bekannt ist, haften wir nicht.
3. Der Kunde hält uns insofern bezüglich aller Ansprüche von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Dritten aufgrund von Personen- oder
Sachschäden schadlos, die direkt oder indirekt durch die Nichteinhaltung unserer Sicherheits-, Bedienungs-, und/oder Wartungsanweisungen
durch den Kunden, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder anderen Dritten verursacht werden. Diese Schadloshaltung umfasst sämtliche der uns
entstehenden Kosten einschließlich der von uns aufgewandten Anwaltsgebühren und Auslagen.

 

§ 14 Ergänzende Bedingungen für Software

1. Wir überlassen dem Kunden die Nutzungsrechte an der zu übertragenden Software und sonstigen urheberrechtlich geschützten
Arbeitsergebnissen im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir damit dem Kunden ein für die
Nutzungs- bzw. Vertragszeit oder in sonstiger Weise zeitlich befristetes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die
Installation dieser Software auf einer Datenbank und für die Nutzung dieser Software als eingebettete Software oder Anwendungssoftware, je
nach Fall, in der im Vertrag beschriebenen Weise, ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder
teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Wir behalten uns das Recht vor, diese
Lizenz zu kündigen, wenn die Bestimmungen der Lizenz verletzt werden oder der Kunde in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des
zugrundeliegenden Vertrages verstößt.
2. Soweit die Nutzungsrechte nur zeitlich befristet übertragen wurden oder die Übertragung der Lizenz aus anderen Gründen endet, fallen
sämtliche übertragenen Rechte nach Ablauf der Lizenz ohne weitere Rechtshandlung auf uns zurück. Der Kunde ist zur Löschung sämtlicher bei
ihm vorhandener Lizenzprodukte und zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.
3. Die Übertragung des Quellcodes auf den Kunden ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Soweit wir für die Durchführung des Auftrags die Leistungen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Nutzungsrechte Dritter heranziehen,
werden wir deren Nutzungsrechte im für die Auftragsdurchführung notwendigen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen. Ist uns
der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte
Dritter, werden wir den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde hat diese Einschränkungen zu beachten. Für Leistungen und Werke, die der Kunde
zur Verfügung stellt, sind wir nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte sicherzustellen.
5. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke zu erstellen, die als Kopie etikettiert und mit einem
Hinweis auf uns als Copyrightinhaber versehen werden muss.
6. Der Kunde darf keine Copyrightvermerke entfernen.
7. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software nicht zu verändern, nicht zu dekompilieren, nicht zurückzuentwickeln (Reengineering) und
nicht zu kopieren, ausgenommen, wie ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genehmigt.
8. Voraussetzung für Wartung und Servicemaßnahmen an übertragener Software ist eine gesonderte Wartungs- und/oder Service- und Support-
Vereinbarung. 9. Wir werden die zur Verwendung unserer Produkte und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem vorstehend umschriebenen
Umfang auf den Kunden erst mit Ausgleich aller, den Auftrag betreffenden Ansprüche auf Vergütung, Honorar und Kostenerstattung übertragen.
10. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die
Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust
führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
11. Unsere Haftung und Gewährleistung sind ausgeschlossen, soweit Schäden und/oder Störungen dadurch verursacht werden, dass der Kunde
schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, die von uns gelieferte Software entgegen den vertraglichen Bestimmungen oder
unseren Hinweisen ändert oder die von uns gelieferte Software nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt.
12. Sind wir zur Lieferung und Übertragung von Sachen oder Software oder zur Herstellung sonstiger Werke, wie z. B. Gutachten und Analysen,
verpflichtet, gelten im Übrigen für die mangelhafte Lieferung und Leistung die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
13. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

§ 15 Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen
Schutzrechten — Vertraulichkeit

1. Alle Rechte an dem geistigen Eigentum und die gewerblichen Schutzrechte bezüglich der Produkte, Kostenvoranschläge, Entwürfe,
Zeichnungen und anderen Unterlagen, wie z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und Kennzeichenrechte, verbleiben bei
uns. Der Kunde verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten und an Änderungen der
Produkte geltend zu machen.
2. Wir erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die bereit gestellten Maschinen, Anlagen und Ersatzteile zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung keine Rechte an geistigem Eigentum und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, die in der Bundesrepublik
Deutschland gelten. Sollten die Liefergegenstände dennoch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung solche Rechte an geistigem
Eigentum und/oder gewerbliche Schutzrechte verletzen, können wir nach
eigener Wahl:
– für den Kunden das Recht zur fortgesetzten Nutzung des
Liefergegenstandes einholen,
– den Liefergegenstand in einer Weise verändern, dass die
Rechtsverletzung nicht mehr besteht,
– den Liefergegenstand so ersetzen, dass keine Rechte mehr
verletzt werden oder
– vom Vertrag oder einem Teil des Vertrages zurücktreten und den vom Kunden bezahlten Kaufpreis (abzüglich einer
angemessenen Summe für eine eingetretene Wertminderung) bezüglich des Teils des Liefergegenstandes erstatten, durch den Rechte verletzt werden. Die Liefergegenstände sind in diesem Fall Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises an uns zurückzugeben.
3. Eine weitere Haftung unseres Unternehmens wegen der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum oder von gewerblichen Schutzrechten
Dritter ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir gegenüber Dritten für Ansprüche aufgrund der
Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und/oder gewerblichen Schutzrechten, wenn die Ansprüche in Verbindung mit Abbildungen,
Zeichnungen, Katalogen, Spezifikationen oder sonstigen Materialien stehen, die uns durch den Kunden oder in dessen Namen geliefert
wurden.
4. Wir werden den Kunden – vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsbeschränkungen – gegen etwaige Ansprüche verteidigen, die aus
einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte durch die vertragsgemäße Verwendung
unserer Produkte hergeleitet werden und dem Kunden auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns über solche
Ansprüche schriftlich und unverzüglich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
5. Alle von uns an den Kunden gelieferten Informationen und Unterlagen
bleiben unser Eigentum und dürfen vom Kunden nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offengelegt und nur für die vereinbarten Zwecke
verwendet werden. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zu Angeboten gehörigen Zeichnungen und anderen Unterlagen an uns zurückzugeben.
6. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich
außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

§ 16 Ausschluss weitergehender Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersetz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Im
Falle eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss kommt der vorstehend genannte Haftungsausschluss infolge des bei
Vertragsschluss bereits entstandenen Anspruchs einem nachträglichen Haftungsverzicht gleich. Zudem haften wir nicht, sofern der Kunde aus den
Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird.
2. Die Begrenzung nach § 16.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs aus Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 17 Datennutzung

Die von Ihnen übermittelten Daten werden zum Zwecke der Vertragserfüllung gespeichert. Alle Daten werden vertraulich behandelt
gemäß der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Datenschutz- Grundverordnung, Telemediengesetz, Bundesdatenschutzgesetz).
1. Wir speichern die von Ihnen übermittelten Daten zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages, z. B. an Auslieferer.
2. Sie willigen ein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zur Pflege der Kundenbeziehungen nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, des
Telemediengesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung erheben, speichern, verarbeiten.
3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a), b) und f) der Datenschutz-Grundverordnung.
4. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen Belange gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen stets berücksichtigt.
5. Die Daten werden für die Dauer des Geschäftskontaktes zwischen uns und Ihnen, zu dem auch der Newsletter-Versand gehört, bzw. ggfls. nach
den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff (GoBD) gespeichert.
6. Sie haben das Recht,
6.1 Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf
dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;
6.2 kostenlose Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen;
6.3 unverzüglich und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten
zu verlangen;
6.4 nach den gesetzlichen Vorschriften die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer bei uns gespeicherten
personenbezogenen Daten zu verlangen;
6.5 Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
6.6 gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. 7. Für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist verantwortlich:
EcoTech-Solutions Umweltmanagement vertretten durch Almir Avdic,
Schleißheimer Str. 102 85748 Garching bei München Telefon +49 89 171
181 68 oder info@ecotech-solutions.de
8. Unser Datenschutzbeauftragter ist zu erreichen unter avdic@ecotech-solutions.de oder postalisch unter der oben unter
7. angegebenen Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“.
9. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen.
10. Die Erfüllung des Vertrages ist nicht abhängig von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Erfüllung
des Vertrages nicht erforderlich sind.
11. Der Kunde hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf kann uns gegenüber in der Form erklärt
werden, in der der Kunde die Einwilligung abgegeben hat. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund
der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

§ 18 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl

1. Erfüllungs- und Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist München, Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist München, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir haben das Recht, auch an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an
jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
3. Dem Kunden ist eine Übertragung etwaiger Garantien oder Gewährleistungsrechte, Lizenzen oder sonstigen Rechte, die ihm im
Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben einer Übertragung schriftlich zugestimmt.
4. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des einheitlichen „UN-Kaufrechts“ (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand Mai 2024